Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt.

II. Angebot / Kostenvoranschlag

1. Die Angebote / Kostenvoranschläge von SWG liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils gültigen Handelspreislisten der Lieferer zugrunde. Der Stundensatz von SWG beträgt, falls nicht anders vereinbart, 37,00 € netto.
2. Unsere Angebote / Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet. Im Fall der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlags berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.
4. Bei Nichtreparatur
- erheben wir für die Erstellung des Kostenvoranschlages eine Aufwandsgebühr in Höhe von 20,00 € netto
- wird das Gerät im demontierten Zustand zurückgegeben
- ist der Rücktransport zum Kunden kostenpflichtig
- wird das Gerät/Maschine 6 Monate lang kostenlos aufbewahrt, danach kostenpflichtig dem Kunden in Rechnung gestellt
- wird das Gerät/Maschine nach 1 Jahr verschrottet und die Lagergebühren + die Verschrottung kostenpflichtig dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Als Nichtreparatur gilt auch, wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat.

III. Preis- und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten ab Werk oder Lieferstation, jedoch ausschließlich Verpackung und Wertsicherung. Es gelangen die zum Zeitpunkt der Lieferung und Leistung gültigen Preise zur Anrechnung, sofern sich der Lieferer nicht mit einem Festpreis einverstanden erklärt hat.
2. Die Begleichung der Rechnung erfolgt bar oder entsprechend Vereinbarung per Überweisung. Schecks und Wechsel werden grundsätzlich nicht angenommen.
3. Nimmt der Auftraggeber Ware nicht ab oder tritt er unbegründet vom Vertrag zurück, so ist SWG unbeschadet des Rechts, Vertragserfüllung zu verlangen, berechtigt, 25% des Kaufpreises als Schadenersatz zu verlangen. Der Auftraggeber ist zuvor in angemessener Frist zur Vertragserfüllung aufzufordern.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, soweit dies mit dem Auftraggeber vereinbart ist.

IV. Lieferung / Fertigstellung

1. Soweit nicht im Einzelfall Lieferfristen vereinbart wurden, erfolgen die Lieferungen umgehend. Bei schuldhaftem Lieferverzug ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
2. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, schwerwiegender und unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen oder durch fehlende Zulieferung nicht eingehalten werden, entsteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist dann verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das Gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert.

V. Versand

1. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. Sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vereinbart wurde, obliegt die Wahl des Transportmittels dem Auftragnehmer. Der Versand ist, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, kostenpflichtig und wird durch die aktuellen Preise der Transportunternehmen bestimmt.
2. Verpackungen hat der Auftraggeber auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur restlosen Erfüllung aller unserer Forderungen aus Verkäufen bleibt der Liefergegenstand unser Eigentum. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere durch Zahlungsverzug oder Vollstreckungsmaßnahmen durch Dritte, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck den Lagerort des Liefergegenstandes betreten oder befahren können.
2. An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, die nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstands geworden sind, behält sich der Auftragnehmer bis zu vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als diese den Wert der zu sichernden Forderungen um 20% übersteigen.

VII. Pfandrecht

Dem Auftraggeber steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

VIII. Gewährleistung

1. Bei Verkäufen erfolgt die Gewährleistung nach den vom Lieferer vorgegebenen Richtlinien.
2. Gebrauchtgeräte verkaufen wir, soweit nicht anders vereinbart, wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
3. Bei für in Auftrag gegebene Arbeiten leistet der Auftragnehmer in folgender Weise Gewähr:
- offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Üblicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- ein gewährleistungspflichtiger Mangel wird innerhalb von 6 Monaten auf Kosten SWG behoben.
- die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
- bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
- Für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch, durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder durch Korrosion entstanden sind, übernehmen wir keine Gewähr.

IX. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

X. Recht auf Rücktritt

1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrages infolge höhere Gewalt unmöglich wird. Er kann fernen zurücktreten, wenn der Auftragnehmer eine von ihm zugesagte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos hat verstreichen lassen. Unter den gleichen Voraussetzungen hat auch der Auftragnehmer das Recht zum Rücktritt.

XI. Warenrücksendungen

Beanstandungen können nur binnen 7 Tage nach Eintreffen am Bestimmungsort berücksichtig werden. Bei allen Mängelrügen und Rücksendungen ist der Lieferschein einzusenden. Rückwaren werden nur nach unserem vorherigen Einverständnis bei portofreier Rücklieferung angenommen. Nicht freigemachte Sendungen werden nicht angenommen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand wird vom Besteller ausdrücklich Berlin anerkannt.

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